Statuten

Statuten Ortspartei SVP-Malters

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Die vorliegenden Statuten wurden durch die
Gründungsversammlung vom 6. März 1996 beschlossen und
anschliessend durch den Amtsvorstand genehmigt.

SVP DES KANTONS LUZERN
UND
DES AMTES LUZERN-LAND

I. Name und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen Schweizerische Volkspartei Malters besteht im Sinne der
politischen Partei ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB. Die Schweizerische
Volkspartei Malters ist eine Ortspartei der Schweizerischen Volkspartei des
Amtes Luzern-Land und des Kantons Luzern (SVP Luzern). Der Sitz der
Ortspartei ist in der Gemeinde Malters.
Art. 2
Ziel der Ortspartei Malters ist die Förderung des Zwecks der
Schweizerischen Volkspartei des Kantons Luzern, sowie die politische
Basisarbeit in der Gemeinde.

II. Mitgliedschaft
Art. 3
Der Beitritt zur Ortspartei Malters steht allen Personen offen, welche die
Voraussetzungen der Mitgliedschaft gemäss den Statuten der SVP Luzern
erfüllen. Aufnahme und Austritt werden durch die Statuten der SVP Luzern
geregelt.
Art. 4
Die Ortspartei Malters legt keinen eigenen Jahresbeitrag fest, sondern das
Mitglied zahlt gemäss Art. 3.6 der Statuten der SVP Luzern den
Jahresbeitrag. Die Ortspartei Malters besorgt das Inkasso der
Mitgliederbeiträge. Die Mitglieder haften für die Vereinsschulden nur bis zur
Höhe des Jahresbeitrages.

III. Organe
Art. 5
Die Organe der Ortspartei Malters sind die Generalversammlung, der
Ortsparteivorstand, die Mitgliederversammlung, Rechnungsrevisoren und die
Parteiversammlung.
Ein Geschäftsreglement regelt Tätigkeit und Kompetenzen der
verschiedenen Gremien, sowie die Zusammenarbeit derselben.
Art. 6
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei Malters. Die
Generalversammlung ist jährlich einmal einzuberufen.
Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Antrag des
Vorstandes oder wenn 1/5 der Parteimitglieder dies verlangen, einberufen
werden.
Die Generalversammlung wählt den Vorstand, dessen Präsidenten sowie die
Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre und eine Wiederwahl ist
möglich. Alljährlich erfolgt an die ordentliche Generalversammlung die
Rechnungsablage.
Art. 7
Die Parteiversammlung diskutiert und orientiert über aktuelle Themen und
fasst die Parolen für Wahlen und Abstimmungen, insbesondere in
Gemeindeangelegenheiten.
Art. 8
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern und konstituiert sich
nach seiner Wahl durch die Generalversammlung mit Ausnahme des
Präsidenten, selbst.
Art. 9
Der Ortsparteivorstand vertritt die Ortspartei nach aussen. Der Vorstand
vollzieht die Beschlüsse der Ortsparteiversammlung und führt die laufenden
Geschäfte. Er bereitet die Geschäfte der Ortsparteiversammlung vor. Er
vollzieht die Beschlüsse der Parteiorgane des Amtes und des Kantons. Er
bestimmt die Delegierten der Ortspartei. Die Informationen der Amts- bzw.
der Kantonalpartei gehen an den Ortsparteipräsidenten. Dieser ist für eine
sachgerechte und unverzügliche Weiterleitung verantwortlich. Dem Vorstand
obliegen überdies sämtliche Aufgaben, die nicht einem anderen Organ
zugewiesen sind.

IV. Finanzen
Art. 10
Die Ortspartei Malters finanziert ihre Tätigkeit aus den Mitgliederbeiträgen,
aus freiwilligen Beiträgen und aus Ergebnissen spezieller
Finanzierungsaktionen und aus Beiträgen von Mandatsinhabern in der
Gemeinde Malters.
Die Ortspartei Malters leistet einen aus dem Jahresbeitrag kommenden
Beitrag an die Amtspartei, welcher vom Amtsparteitag festzulegen ist.
Art. 11
Der Kassier der Ortspartei Malters ist für die ordnungsgemässe Führung der
Bücher und für die Verwendung der Mittel nach Weisungen des Vorstandes
zuständig.
Art. 12
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstellen ihren
Bericht zu Handen der Generalversammlung.

V. Statutenrevisionen
Art. 13

Für die Revision der Statuten der Ortspartei Malters ist eine Mehrheit von 2/3
der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder an der
betreffenden Generalversammlung erforderlich. Überdies bedürfen die
Statuten der Ortspartei Malters der Genehmigung durch den Amtsparteivorstand.

VI. Auflösung der Ortspartei Malters
Art. 14

Anträge auf Auflösung der Ortspartei Malters sind dem Vorstand zu
unterbreiten. Der entsprechende Antrag ist an der Generalversammlung
innert dreier Monate zum Entscheid vorzulegen. Der Auflösungsbeschluss
erfordert eine Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder der Ortspartei Malters.
Art. 15
Im Falle der Auflösung der Ortspartei Malters wird das Vermögen der SVP
des Amtes Luzern-Land zur Verfügung gestellt, welche es einer späteren neu
gegründeten Ortspartei Malters zur Verfügung stellen soll. Besteht auch die
SVP des Amtes Luzern-Land zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, ist das
Vermögen der SVP Luzern, mit derselben Auflage zur Verfügung zu stellen.
Alle weiteren Liquidationshandlungen obliegen dem Vorstand.

VII. Schlussbestimmungen
Art. 16

Soweit die vorliegenden Statuten der Ortspartei Malters keine Regelung
kennen, gelten ergänzend die Statuten der SVP des Amtes Luzern-Land und
die Statuten der SVP Luzern in ihrer jeweiligen gültigen Form.
Die vorliegenden Statuten wurden durch die Gründungsversammlung vom 6.
März 1996 beschlossen und anschliessend durch den Amtsvorstand
genehmigt.